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Neue Regelungen für die Vermietung von möblierten Wohnungen !

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Der Bundesrat einen von Hamburg und Bremen gemeinsam eingebrachten Gesetzentwurf beschlossen. Durch diesen Beschluss sollen Mieter in ganz Deutschland vor überhöhten Mieten (Umgehung der Mietpreisbremse) geschützt werden. In dem Entwurf geht es vor allem um Vermietungen von möblierten Wohnungen. Beim möblierten Wohnraum muss der Möblierungszuschlag bisher nicht gesondert ausgewiesen werden. Es wurde beschlossen dass im Mietvertrag die Nettokaltmiete angegeben werden muss damit man mit des ortsüblichen Mietpreisen vergleichen kann. Es Pflicht, die Höhe des Zuschlag für die Möblierung anzugeben. Die Höhe des Zuschlags wurde begrenzt, und zwar auf monatlich höchstens 1% des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben. Als Zeitwert wiederum gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von 5% für jedes Jahr, das seit dem Kauf vergangen ist. _________________ Als Hauseigentümer und Vermieter empfehlen wir Ihnen eine Beratung vom Spezialisten für: Wohngebäud...

Das neue Mietengesetz 2023, das ändert sich für Mieter und Vermieter !

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Die Bundesregierung beschließt ein neues Gesetz zur Teilwarmmiete.   Dies könnte für einige Mieter bedeuten dass sie ggf. künftig weniger Miete zahlen.   Für Vermieter wiederum könnten die Kosten erheblich steigen.   Ausschlaggebend für dieses Gesetz ist die CO2 Abgabe die von Jahr zu Jahr teurer wird.   Bisher konnten die CO2 Abgaben komplett auf den Mieter (in die Warmmiete) weitergegeben werden.   Dies soll sich nun ändern und Vermieter sollen nun durch ein Berechnungsmodell prozentual an den CO2 Abgaben beteiligt werden.   Als Faustformel gilt:  Je mehr ein Gebäude an Energie verbraucht desto höher muss sich der Vermieter an den CO2 Abgaben beteiligen.   Dadurch sollen Mieter finanziell entlastet werden und Vermieter dazu gezwungen werden Ihre Immobilien Umweltfreundlicher zu sanieren, z.B. durch bessere Dämmung oder modernen energieeffizienten Heizungen.   Übrigens, zum Thema KfW Förderung und was Sie ggf. noch beantragen können haben wi...