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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand lt. Maklervertag
1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag
ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die
eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf
bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende
Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse
werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder
Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung
des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht.
Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen
Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
4) Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen
Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich
der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen
Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft
diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sei denn der Mandant legt den
entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer
stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des
Maklers zu.
5) Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages
die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in Ziffer
2 des Maklervertrages festgelegten Verträgen und nimmt der Makler
daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich
der vorliegende Maklervertrag auch auf diese Beratung und den neu
vermittelten Versicherungsvertrag.
6) Der Makler berücksichtigt im Rahmen seiner Tätigkeit nur zugelassene Versicherer, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Direktversicherer werden nicht berücksichtigt.
§ 2 Pflichten des Mandanten
1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und
vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es
zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies
gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der
zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den
jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der
Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein
vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er
dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages
notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
2)
Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten
geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte
Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als
Beratungsgrundlage anzunehmen.
3)
Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der
Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über
eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und
Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein
können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
4)
Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des
Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte
(z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene
Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt
der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes
in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
6)
Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene
Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung
zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer
ausschließlich über den Makler zu führen.
7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren, damit der Makler an der geordneten Übernahme der Verwaltung durch den neu beauftragten Vermittler mitwirken kann. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neu beauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neu beauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht.
§ 3 Aufgaben des Maklers
1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und
Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen
und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt
lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in
der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in
deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler
übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die
bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für
seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei
auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem
Makler nicht berücksichtigt.
2)
Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines
Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene
Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine
sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit
dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren.
3)
Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die
vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt.
Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst
nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem
beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten
Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine
versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.
4)
Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und
Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte
Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender
Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann
übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand
der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst
nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des
Versicherungsschutzes.
5)
Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf
Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten
Vertragsverhältnis.
6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse
1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der
persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden
Erstinformation nach § 11 VersVermV zu benennen war. Er ist
selbständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers.
2)
Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit
Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§
60, 61, 63 VVG - , insbesondere seiner Verwaltungs- und
Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV
begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
3)
Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner
gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63
VVG ebenfalls der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV
begrenzt.
4) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
5)
Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren
spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des
Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
6)
Die in § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht,
soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden
Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des
Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.
7)
Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht
vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des
Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei
denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat.
8) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.
§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder
Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar,
abtretbar oder belastbar.
§ 6 Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein
Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung
die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch
den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von
einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung
eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben
deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme
der Änderung gilt.
§ 7 Rechtsnachfolge
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme
durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf
oder Erweiterung des Maklerbüros, ein. Im Fall der Vertragsübernahme
steht dem Mandanten das Recht zu sich durch fristlose Kündigung vom
Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu
erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der
Mandant Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des
Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in
Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes
Kündigungsrecht belehrt wurde.
§ 8 Schlussbestimmungen
1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die
Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die
Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu
erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag
ergebenden Rechte und Pflichten ist 63065 Offenbach am Main, soweit
beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt.
Es findet deutsches Recht Anwendung.
3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
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VersmaX - Versicherungsmakler
Max-Planck-Str. 11
63179 Obertshausen
Telefon: 069 - 34 8676 38
Email: info[at]versmax.de
Web: www.versmax.de
Erstinformation Gemäß §11 Abs. 4 der Versicherungsvermittlerverordnung:
Tätig als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der GewO, bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach §34d Abs. 7 der GewO eingetragen. Registernummer: D-010S-BI6Y2-4
DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
Breite Straße 29
D-10178 Berlin
Telefon +49 30 20308 0
Fax +49 30 20308 1000
E-Mail info@dihk.de
www.vermittlerregister.info
Die zuständigen Versicherungsmakler sind im Besitz einer gesetzeskonformen Vermögensschadenhaftpflicht.
Versmax hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als
10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem
Versicherungsunternehmen. Ein Versicherungsunternehmen hält keine
mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Kapitals an Versmax.
Anschriften der Schlichtungsstellen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Ombudsmann der privaten Bausparkassen
Postfach 30 30 79, 10730 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
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